§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fischerfreunde Hallbergmoos/ Goldach e.V.

Er hat seinen Sitz in 85399 Hallbergmoos/Goldach.

Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Fischereiverband Oberbayern e.V.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Freising.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Die Fischerfreunde Hallbergmoos/ Goldach e.V. erklären als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere sollen an den Gewässern Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern. Der Fischerfreunde Hallbergmoos/ Goldach e.V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einschließlich des Castingsports ein.

 

Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
  • Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
  • Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei
  • Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen
  • Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern, Mitgliedsbeiträge, Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen bedarf der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s.

Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich oder per Email zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

Der Verein hat bei der Aufnahme eines Mitglieds dessen vollständigen Namen, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie eine Telefonnummere aufzunehmen. Er ist ferner verpflichtet, die personenbezogenen Daten vor deren Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, aktiv und passiv und Ehrenmitglieder.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich jeweils im März nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind in Geld zu leisten. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, zu Sonderfinanzierungen von den Vereinsmitgliedern eine Umlage zu erheben.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt.

     Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

  1. durch Ausschluss.

Dieser kann in den folgenden Fällen erfolgen:

     a) bei grobem Verstoß gegen die Regeln der Satzung,

     b) bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,

     c) bei rechtskräftiger Verurteilung infolge eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei,

     d) bei Verstoß oder dessen Beihilfe gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins

     e) bei erheblicher Störung des Vereinsfriedens

     f) bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr

     g) bei sonstigen Pflichtverletzungen als Vereinsmitglied.

 

II. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte aus dem Mietgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind dem Vorstand auszuhändigen.

 

 § 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen und nach eigenem Ermessen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung auf

  1. Verwarnungen oder Verweise mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung) oder
  2. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern erkennen.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 7 Fischereivereinsordnung

Der Verein erlässt eine Fischereivereinsordnung, die von allen Mitgliedern des Vereins bei Benutzung der Vereinsgewässer einzuhalten ist. Die Fischereivereinsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Fischereivereinsordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegte Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  • sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  • Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  • die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Gewässerwart.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

  • dem Vorstand,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Gewässerwart,
  • bis zu 2 Beisitzern.

 

  1. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

 

  1. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

 

  1. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

 

  1. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 Euro (fünftausend Euro) verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen.

 

$ 11 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt in Textform durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

 

  • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer mit weiteren Vorstandsmitgliedern,
  • Satzungsänderung,
  • Beschlussfassung über Beiträge und Beitragsordnung.

 

  1. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

 

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

 

  1. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

 

§ 12 Vergütungen

Die Ämter der Vereinsmitglieder und der Vereinsorgane werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ungeachtet dessen können Vereinsämter bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags bei Bezahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Der Vorstand hat über die entgeltliche Vereinstätigkeit sowie über deren vertragliche Grundlage zu entscheiden.

Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschätigung zu beauftragen.

Sämtliche Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Insbesondere zählen hierzu Reisekosten, Fahrtkosten und sonstige Auslagen. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nur gegen Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen und Originalbelege.

Vorstandsmitglieder können für Zeitversäumnis eine pauschale Entschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand auf Basis des zu leistenden Zeitaufwands.

 

 § 13 Kassenprüfer

 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 3 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Hallbergmoos – Goldach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Fischerei zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
  3. Wird bei der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  4. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 15 Ermächtigung des Vorstands für die Satzung

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Eine inhaltliche Änderung ist ausgeschlossen.

 

§ 16 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung wurde am 03.05.2015 in Hallbergmoos von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Hierzu zeichneten alle Gründungsmitglieder.

  1. Christian Gaisbauer
  2. Volker Jörg Jens Arpert
  3. Gerhard Machate
  4. Walter Frank
  5. Robert Heilmair
  6. Jürgen Schaller
  7. Stefan Sammer
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